Der Vorstand ist das Organ, durch welches der Verein handlungsfähig wird. Er ist der gesetzliche Vertreter des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
Autor*in: Elmar Lumer...
Der Verein muss einen Vorstand haben. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat damit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (vgl. § 26 Absatz 1 Sätze 1 und 2 BGB).
Autor*in: Elmar Lumer...
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Zusammensetzung des Vorstands. Gleichwohl haben sich in Sportvereinen gewisse Strukturen etabliert. Die Gestaltungsspielräume eröffnen aber auch Möglichkeiten, auf Entwicklungen reagieren zu können.
Autor*in: Elmar Lumer...
Gesetzlich ist die Dauer der Amtszeit des Vorstands nicht geregelt. Diese ergibt sich in der Regel aus der Satzung. Bezüglich Beginn und Ende der Amtsdauer gibt es einige Besonderheiten zu beachten
Autor*in: Elmar Lumer...
Die Wahl des Vorstands erfolgt nach dem Gesetz durch die Mitgliederversammlung. Das ist aber nicht zwingend. Im Übrigen sollte bei der Wahl einiges beachtet werden, damit es nicht zu Problemen bei der Eintragung im Vereinsregister kommt.
Autor*in: Elmar Lumer...
Die allermeisten Vereinssatzungen sehen die Möglichkeit vor, den Vorstand zu entlasten. Dabei ist die Entlastung gesetzlich nicht geregelt. Vereinsintern besagt sie, dass die Amtsführung des Vorstands nicht beanstandet wird. Rechtlich bewirkt sie die Freistellung der Vorstandsmitglieder von Schadensersatzansprüchen seitens des Vereins.
Autor*in: Elmar Lumer...
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, dann werden Regeln benötigt, wie Entscheidungen zustande kommen. Das Gesetz verweist auf die Vorschriften zur Mitgliederversammlung. Es ist aber durchaus sinnvoll, die Einzelheiten in der Satzung oder einer Geschäftsordnung zu regeln.
Autor*in: Elmar Lumer...
In der Regel werden die Mitglieder des Vorstands für eine festgelegte Amtszeit gewählt. Kann sich ein Vorstandsmitglied auch vor Ablauf der Amtszeit vom Amt lösen?
Der Verein muss stets einen handlungsfähigen Vorstand haben. Fehlt ein solcher, dann sieht das Gesetz vor, dass durch das zuständige Amtsgericht ein Notvorstand bestellt werden kann.
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