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Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

Seit 2015 ist die Künstlersozialabgabe Gegenstand jeder Prüfung der Rentenversicherung (§28p Abs. 1a und 1b SGB IV). Anstelle der Prüfung kann auch eine Beratung erfolgen (z.B. bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten). Der Arbeitgeber erhält in diesem Fall Hinweise zur Künstlersozialabgabe und muss schriftlich bestätigen, dass er unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte ggf. eigenverantwortlich melden wird. Bei späteren Prüfungen können, wenn die Bestätigung nicht zutreffend war, Nachforderungen über 4 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden

  • Mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind selbstständige Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen worden.
  • Künstler und Publizisten müssen nur die Hälfte der Beiträge selbst tragen, die andere Hälfte wird durch Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
  • Abgabepflicht nach dem KSVG unterliegt Unternehmern, die Aufträge an selbstständige Künstler erteilen.

  • Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt
  • Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist o.ä. publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (z.B. auch Berufsbilder wie Webdesigner, Grafiker, Fotografen, Influencer, Autoren, etc.)
  • Für Abgabepflicht spielt es keine Rolle, ob Künstler/Publizist in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht
  • Auch Tätigkeiten im Ausland oder die steuerliche Einstufung spielen keine Rolle (z.B. als Gewerbebetrieb)

  • Nach §24 KSVG wird Künstlersozialabgabe bei Unternehmen erhoben, die Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen und verwerten
  • -Private Unternehmen sind ebenso abgabepflichtig, wie öffentlich-rechtliche Körperschaften
  • 3 Typen von Abgabepflichtigen sind zu unterscheiden: Typische Verwerter, Eigenwerber oder im Rahmen der Generalklausel

  • Wenn die Summe der Entgelte aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen 450€ nicht übersteigt = keine Abgabepflicht -
  • In Fällen der Generalklausel gilt neben der 450€-Grenze noch eine weitere Regelung: Bei lediglich bis zu 3 Veranstaltungen besteht unabhängig von der 450€-Grenze keine Abgabepflicht.

  • Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte
  • Zum Entgelt gehören auch alle Auslagen (z.B. Kosten für Telefon und Fracht), Nebenkosten (z.B. Material) - Ausgenommen sind Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH, eingetragener Verein), Kommanditgesellschaften (KG) oder offene Handelsgesellschaften (OHG)
  • Nicht in die Berechnung einzubeziehen ist die Übungsleiterpauschale im Sinne des §3 Nr. 26 EStG sowie folgende Zahlungen, wenn sie gesondert ausgewiesen sind: Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. Reise-/Bewirtungskosten), Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z.B. Gema), vervielfältigungskosten (Druckkosten)

  • Abgabepflicht trifft kraft Gesetz ein und bedarf keiner Feststellung durch Sozialversicherungsträger
  • Unternehmen, die mit selbstständigen Künstlern und Publizisten zusammenarbeiten und zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören, müssen sich von sich aus bei der Künstlersozialkasse melden
  • Alle abgabepflichtigen Sachverhalte sowie die im Laufe eines Kalenderjahres geleisteten Entgelte sind aufzuzeichnen und der Künstlersozialkasse spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres zu melden
  • Bei typischen Verwertern muss jährliche Meldung auch dann erstattet werden, wenn keine Aufträge erteilt wurden

  • Abgabesatz wird jährlich neu festgelegt; für das Jahr 2023 von zuvor 4,2% auf 5% 
  • Alle Zahlungen werden summiert und mit dem Abgabesatz multipliziert, das Ergebnis ist die für das jeweilige Jahr zu zahlende Künstlersozialabgabe

Für weitere Informationen zum Künstlersozialversicherungsgesetz informieren Sie sich bitte auf folgenden Internetseiten: -

Deutsche Rentenversicherung: „Künstlersozialversicherungsgesetz“: 

Künstlersozialkasse