Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Seit 2015 ist die Künstlersozialabgabe Gegenstand jeder Prüfung der Rentenversicherung (§28p Abs. 1a und 1b SGB IV). Anstelle der Prüfung kann auch eine Beratung erfolgen (z.B. bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten). Der Arbeitgeber erhält in diesem Fall Hinweise zur Künstlersozialabgabe und muss schriftlich bestätigen, dass er unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte ggf. eigenverantwortlich melden wird. Bei späteren Prüfungen können, wenn die Bestätigung nicht zutreffend war, Nachforderungen über 4 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden
Für weitere Informationen zum Künstlersozialversicherungsgesetz informieren Sie sich bitte auf folgenden Internetseiten: -
Deutsche Rentenversicherung: „Künstlersozialversicherungsgesetz“: