Bundeskinderschutzgesetz
Die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis kann als ein Bestandteil eines umfassenden Präventionskonzepts dienen. Damit möchte das Bundeskinderschutzgesetz zum aktiven Schutz der Kinder und Jugendlichen verhindern, dass einschlägig vorbestrafte Personen in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt oder vermittelt werden.
Nach § 72a SGB VIII sollen die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe Vereinbarungen mit den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe treffen, die festlegen, wann für ehren- und nebenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendhilfe Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis erforderlich ist. Zuständig sind hierfür die kommunalen Jugendämter.
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