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Die Haftung beim Verein ohne Rechtspersönlichkeit

Haftung beim nicht eingetragenen Verein teilweise andere Regeln

Die Rechtsform des eingetragenen Vereins schützt grundsätzlich sowohl die Mitglieder als auch die handelnden Vertreterinnen und Vertreter des Vereins vor einer Inanspruchnahme bei rechtsgeschäftlichem Handeln, also im Zusammenhang mit Abschluss von Verträgen und sich daraus ergebenden Zahlungspflichten. Dies ist beim nicht eingetragenen Verein, der seit 2024 als Verein ohne Rechtspersönlichkeit bezeichnet wird, grundsätzlich anders. Zwar verweist für Vereine ohne Rechtspersönlichkeit § 54 Absatz 1 Satz 1 BGB auf das Recht des eingetragenen Vereins, wenn der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

Dies ist insofern für Sportvereine bedeutsam, wenn sie nicht in das Vereinsregister eingetragen sind, wie das zum Beispiel bei Betriebssportgemeinschaften vielfach der Fall ist. Dennoch ergeben sich Unterschiede im Hinblick auf die Haftung. In der Vergangenheit galt für einen nicht eingetragenen Verein, dass die Mitglieder im Verhältnis zu Gläubigern des Vereins grundsätzlich als Gesamtschuldner hafteten.

Dies folgte aus dem ursprünglichen Verweis in § 54 Satz 1 BGB auf das Recht der Gesellschaft (bürgerlichen Rechts). Allerdings ist schon seit langem anerkannt, dass die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Idealvereins nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Vereins haften (BGH, Urteil vom 30.06.2003, Az: II ZR 153/02).

Weiterhin ein Risiko bleibt aber die sogenannte Handelndenhaftung beim nicht eingetragenen Verein. Nach § 54 Absatz 2 BGB haftet aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, der Handelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner. Beispiel: Der Vorstand des nicht eingetragenen Vereins schließt einen Mietvertrag über Gewerberäume ab, in denen die Geschäftsstelle des Vereins betrieben werden soll. Nach einiger Zeit kann der Verein den Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen. Der Vermieter kann sich nun an den Vorstand halten, der den Vertrag abgeschlossen hat. Dieser hat für die Zahlungspflichten des Vereins einzustehen und haftet gegenüber dem Vermieter.

Es dürfte auch weiterhin sinnvoll und empfehlenswert sein, eine Klausel in die Satzung aufzunehmen, nach der der Vorstand des Vereins angewiesen wird, bei Abschluss von Rechtsgeschäften die Haftung für Verbindlichkeiten auf das Vereinsvermögen zu beschränken. Hierdurch kann das Risiko der Handelndenhaftung weiterhin minimiert werden.