Personal für den Ganztag
Informieren Sie sich auf dieser Seite zu den Rechten und Pflichten sowie zu Beschäftigungsmodellen von Übungsleitenden und Trainer*innen im Ganztag.
Zudem finden Sie nachfolgend Vorlagen zur Rekrutierung von neuem Personal, Informationen zu Qualifizierungsmaßnahmen sowie ein Infoblatt zum FSJ im Sportverein.
Rechte und Pflichten im Ganztag
Steuern in der Ganztagsschule: Es gibt zwei Modelle, mit denen Sportvereine ihre Angebote bei der Kooperation mit Ganztagsschulen als steuerbefreiten Zweckbetrieb ausweisen können. Lesen Sie im folgenden Artikel nach, welche Modelle dies sind:
Versicherungsschutz: Übungsleitende sind im Ganztag über ergänzende Vereinbarungen über die Sportversicherung versichert. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine schriftliche Kooperationsvereinbarung zwischen einer Mitgliedsorganisation im WLSB und dem jeweiligen Partner. Lesen Sie die genauen Regelungen hier nach:
Versicherungsschutz für Sportvereine an der Ganztagsschule
Antworten auf verschiedene Fragen rund um Aufsichtspflicht, Recht und Versicherungen finden Sie in der folgenden Broschüre:
Vorlagen zur Rekrutierung von Personal
Qualifizierung
Der WLSB bietet Aus- und Fortbildungen speziell für die Arbeit an der Ganztagsschule an. Übungsleitende mit einer C-Lizenz können die Ausbildung zum Übungsleitenden B mit sportartübergreifenden Breitensport-Profil „Sport in der Ganztagsschule“ absolvieren.
Neben dieser Ausbildung wurde das Qualifizierungsmodul „Sport an der Ganztagsschule“ entwickelt. Dieses Modul gibt in einer kompakten Tagesveranstaltung (jeweils samstags) Einblicke in den Bereich „Sport in der Ganztagsschule“ und vermittelt unter Einbindung verschiedener Sportfachverbände sportartspezifische Hilfestellungen für den schulischen Ganztag. Desweiteren gibt es weitere ein- bis mehrtägige Lehrgänge, in denen Themen rund um den Sport in der Schule vermittelt werden.
Die Übersicht aller Aus- und Fortbildungen finden Sie im
WLSB-Bildungsangebot "Schule und Sport"
Fragen und Antworten
Wer kann ein Kooperationspartner der Schulen sein?
Kooperationspartner von Schulen können Vereine, Verbände oder Institutionen und Organisationen sein. Dies sind vor allem Sport- oder Musikvereine, Musikschulen, Kirchen und Jugendeinrichtungen. Auch Schulfördervereine, Elternvereine oder die Gemeinde (Schulträger) können Kooperationspartner der Schule sein. Sie übernehmen dann die Beauftragung der Personen, die an der Schule ein Ganztagsangebot durchführen, sowie deren Bezahlung usw. Das Kultusministerium stellt dafür Mustervereinbarungen zur Verfügung.
Können auch Eltern oder sonstige Einzelpersonen Kooperationspartner der Schule sein?
Die Kooperation mit Einzelpersonen ist auf der Basis des Ehrenamts grundsätzlich möglich.
Wer ist bei einem Angebot eines außerschulischen Partners für eine Vertretung verantwortlich?
Verantwortlich für eine Vertretungskraft ist der außerschulische Partner. Er hat beim Ausfall der Person, die das Ganztagsangebot durchführt, für eine Ersatzkraft zu sorgen.
Gibt es Vorgaben für den Einsatz von außerschulischen Partnern in der Mittagspause?
Die reine Aufsicht in der Mittagspause außerhalb des Speiseraums kann aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht an Einzelpersonen übertragen werden. Der Einsatz von Einzelpersonen für ein Angebot in der Mittagspause außerhalb des Speiseraums ist jedoch möglich (z. B. Kreativangebot, Bewegungsangebot etc. nicht reine Aufsicht).
Quelle: Kultusministerium Baden-Württemberg