Anrechnung von Ehrenamts-Aufwandsentschädigungen auf Bürgergeld
Mit der Einführung des Bürgergeldes sind Aufwandsentschädigungen im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages ab dem 01.07.2023 als sog. „privilegiertes Einkommen“ (gem. § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II) zu behandeln. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (gem. § 3 Nr. 12 EStG), im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages (gem. § 3 Nr. 26 EStG) und des Ehrenamtsfreibetrages (gem. § 3 Nr. 26 a EStG) sind bei der Berechnung des Bürgergeldes nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3.000 € im Kalenderjahr insgesamt nicht überschreiten. Darüber hinaus gehende Beträge, z. B. durch die Ausübung mehrerer ehrenamtlicher Tätigkeiten, werden wie Erwerbseinkommen berücksichtigt
Kontakt
Beim VereinsServiceBüro (VSB) erhalten Sportvereine, Sportkreise und Verbände kompetent und zeitnah Auskunft zu Fragen rund um die tägliche Vereinsarbeit.
VereinsServiceBüro
0711 / 28077-125
E-Mail schreiben
Geschäftszeiten:
Montag - Freitag
von 9.00 bis 12.30 Uhr
Montag - Donnerstag
von 13.30 bis 16.30 Uhr